§ 2 – Selbstbestimmung
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten. (2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. (3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige, ein selbstständiges und würdevolles Leben zu führen.
- Hilfen sollen die körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten der Pflegebedürftigen fördern oder erhalten.
- Pflegebedürftige können zwischen verschiedenen Einrichtungen und Diensten wählen, die ihren Wünschen entsprechen.
- Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege sollen, wenn möglich, berücksichtigt werden.
- Religiöse Bedürfnisse der Pflegebedürftigen sind zu beachten, und sie können Betreuung durch Geistliche ihres Glaubens erhalten.